99 wurde durch die GenG-Novelle 1973 an die aktienrechtliche Regelung des 92 Abs. 2 und 3 AktG angeglichen. 99 Abs. 1 a. F. enthielt die Pflicht des Vorstands, bei Zahlungsunfhigkeit bzw. bei berschuldung der Genossenschaft im Sinn des 98 GenG die Erffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekmpfung von Missbruchen (MoMiG) vom 23.10.2008 aufgehoben. Die Insolvenzantragspflicht wird nunmehr einheitlich fr juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersnlichkeit in 15a InsO geregelt.
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