Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Vorschussberechnung des Insolvenzverwalters zu äußern, insbesondere Einwendungen gegen die Richtigkeit der Berechnung vorzubringen. Zu diesem Zweck hat es einen Erklärungstermin zu bestimmen (Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1). Dieser darf „nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden“ (Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2). Ab wann diese zwei Wochenfrist beginnt, sagt das Gesetz nicht. Durch die Frist soll das Insolvenzverfahren beschleunigt werden; die Vorschüsse sollen möglichst bald eingezogen werden können. Aus diesem Grund kann für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung (vgl. Rn. 2 ff.) abgestellt werden; diesen könnte das Insolvenzgericht beliebig hinauszögern.
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