Die Vorschrift betrifft nur die Erstanmeldung der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister. Neben dem anmeldungsberechtigten Personenkreis (vgl. Rn. 2) bestimmt § 11, welche Urkunden der Anmeldung beizufügen (vgl. Rn. 3–8) und welche zusätzlichen Angaben bei der Anmeldung zu machen sind (vgl. Rn. 14, 16). Über die Form der Anmeldung: § 157.
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