§ 115b behandelt die subsidiäre Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder, die Ausfluss der erloschenen Mitgliedschaft ist. Von der subsidiären Nachschusspflicht erfasst werden alle Mitglieder, die länger als sechs Monate vor Auflösung der Genossenschaft (die auch durch Insolvenzverfahrenseröffnung eintritt, § 101) aus dieser ausgeschieden sind, jedoch nicht länger als 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasst werden ferner alle Mitglieder, die erst nach dem Insolvenzantrag aus der Genossenschaft ausgeschieden sind, sofern das Insolvenzverfahren erst mehr als sechs Monate nach dem Insolvenzantrag eröffnet wird; die Erstreckung auf diesen Personenkreis ist notwendig, da anderenfalls ein nachschusspflichtfreier Zeitraum zwischen dem Eingreifen der Nachschusspflicht gemäß § 115b einerseits und der auf §§ 75, 76 Abs. 4 beruhenden Nachschusspflicht andererseits bestünde.
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