Sobald gem 115b auf die Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder zurckgegriffen werden muss, die lnger als sechs Monate, jedoch nicht lnger als 18 Monate vor Insolvenzerffnung aus der Genossenschaft ausgeschieden sind, hat der Insolvenzverwalter unverzglich fr die ausgeschiedenen, aber subsidir haftenden Mitglieder eine besondere Nachschussberechnung aufzustellen (Abs. 1). Es handelt sich um ein besonderes Verfahren, das unabhngig von der Berechnung der Nachschsse fr die Mitglieder besteht. Erfllt der Insolvenzverwalter die Pflicht nicht, kann er gem 58 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht nach vorheriger Androhung durch Festsetzung von Zwangsgeld dazu angehalten werden.
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