Sobald gemäß § 115b auf die Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder zurückgegriffen werden muss, die länger als sechs Monate, jedoch nicht länger als 18 Monate vor Insolvenzeröffnung aus der Genossenschaft ausgeschieden sind, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich für die ausgeschiedenen, aber subsidiär haftenden Mitglieder eine besondere Nachschussberechnung aufzustellen (Abs. 1). Es handelt sich um ein besonderes Verfahren, das unabhängig von der Berechnung der Nachschüsse für die Mitglieder besteht. Erfüllt der Insolvenzverwalter die Pflicht nicht, kann er gemäß § 58 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht nach vorheriger Androhung durch Festsetzung von Zwangsgeld dazu angehalten werden.
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