§ 117, der die Fortsetzung einer Genossenschaft nach Einstellung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Bestätigung eines Insolvenzplans ohne eine ansonsten erforderliche Neugründung ermöglicht, ist durch Art. 49 Nr. 39 EGInsO in das Genossenschaftsgesetz aufgenommen worden und am 01.01.1999 in Kraft getreten. Zum selben Zeitpunkt ist § 117 a. F., der die Pflicht des Vorstands, den Konkursverwalter bei den ihm zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen, regelte, außer Kraft getreten. Durch die GenG-Novelle 2006 sind nur redaktionelle Änderungen der Vorschrift vorgenommen worden.
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