§ 118 trat mit der Insolvenzrechtsreform am 1. Januar 1999 in Kraft. Durch die GenG-Novelle 2006 wurde der Abfindungsanspruch des kündigenden Mitglieds unter den Vorbehalt der Einschränkung durch die § 8a Abs. 2 und § 73 Abs. 4 gestellt und Art. 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes 2024 stufte das Schriftformerfordernis für die Kündigung zur Textform herab.
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