Die Vorschrift ist durch die GenG-Novelle 1973 in Anlehnung an § 401 AktG neu gefasst worden. Dabei ist in Abs. 1 Nr. 1 (nunmehr Abs. 1) an die Stelle des bisherigen Tatbestands (Nichtbestellung oder Nichtergänzung von Organen) ein neuer Tatbestand getreten, der sich auf den durch die GenG-Novelle 1973 eingefügten Tatbestand bezieht, der früher in § 33i a. F. enthalten war und den nunmehr § 33 Abs. 3 enthält, der seine jetzige Fassung durch Art. 4 Nr. 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985 erhalten hat.
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