Mitglied einer Genossenschaft kann jede natürliche Person werden. Dies gilt auch für Geschäftsunfähige (vgl. § 104 BGB), z. B. ein 4-jähriges Kind, und beschränkt Geschäftsfähige (vgl. § 106 BGB). Der Geschäftsunfähige wird bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten. Der beschränkt Geschäftsfähige kann die Beitrittserklärung selbst unterzeichnen, bedarf aber, da das Rechtsgeschäft für ihn rechtlich nachteilig ist (vgl. § 107 BGB), der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Ausnahme: Soweit der Minderjährige im Rahmen des § 112 BGB zum selbständigen Betrieb eines Handelsgeschäfts ermächtigt ist, kann er selbst ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beitreten; Rn. 3). 1 Die Zustimmungserklärung bedarf nicht der Schriftform (vgl. § 182 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann der gesetzliche Vertreter auch direkt für den beschränkt Geschäftsfähigen die Beitrittserklärung abgeben.
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