Der Stimmenverkauf war bis zur GenG-Novelle 1973 in § 151 a. F. als Vergehend mit Freiheitsstrafe bedroht. Die GenG-Novelle 1973 hat in Anlehnung an § 405 Abs. 3 Nr. 6 und 7 AktG Stimmenkauf und -verkauf zu Ordnungswidrigkeiten erklärt. § 152 Abs. 1 will sicherstellen, dass die Willensbildung in der Generalversammlung, Vertreterversammlung oder bei den Vertreterwahlen nicht verfälscht wird und besondere Vorteile als Gegenleistung Dritten keinen Einfluss auf den Inhalt der Abstimmung verschaffen sollen. Geschütztes Rechtsgut sind die Interessen der Genossenschaft und der Mitglieder. Die Vorschrift ist damit Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Genossenschaft und der übrigen Mitglieder, so dass sich die Beteiligten der Ordnungswidrigkeit diesen gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Zivilrechtlich ist das Geschäft mit dem Stimmrecht nach § 134 BGB wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Ein gezahltes Entgelt kann nach § 817 S. 2 BGB nicht zurückgefordert werden wenn der Stimmkäufer bewusst gesetzwidrig gehandelt hat. 4
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