§ 156 Abs. 1 S. 2 wurde durch die GenG-Novelle 1973 neu gefasst. Durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) wurde Abs. 1 S. 1 um § 8a HGB ergänzt und durch Art. 7 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom 28.10.1994 der Rechtslage angepasst, dass die Bekanntmachung von Eintragungen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Genossenschaften im Umwandlungsgesetz geregelt ist. Grundlegend geändert wurde § 156 durch das Gesetz über die das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 mit Wirkung zum 01.07.2007. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 wurden mit Inkrafttreten zum 25.05.2008 die Überschrift geändert und der Verweis auf § 10a HGB in § 156 Abs. 1 S. 1 aufgenommen.
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