§ 157 wurde durch die GenG-Novelle 2006 neu gefasst. Mit der Einführung des elektronischen Genossenschaftsregisters zum 01 01.2007 durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUGG) vom 10.11.2006 wurde § 157 dahingehend geändert, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in elektronischer Form zu erfolgen haben. Durch Art. 7 des Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften (DiREG) vom 15.07.2022 wurde § 157 um einen Satz 2 ergänzt, der die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a BeurkG zulässt.
Lieferung: 06/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: