Die publizitätssichernde Vorschrift des § 158 a. F. wurde mit der GenG-Novelle 2006 eingeführt und regelte, dass, statt in dem nicht erscheinenden Blatt, die Bekanntmachung in einem der Blätter zu erfolgen hat, in denen die Eintragungen in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht werden (§ 158 Abs. 1 a. F.). § 158 Abs. 2 a. F. war ein Sonderfall des § 158 Abs. 1 a. F. Machte das Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nur im Bundesanzeiger bekannt, hatte es für die Bekanntmachung der Einberufung der Generalversammlung, in der durch Satzungsänderung ein neues Blatt bestimmt wird, auf Antrag des Vorstands oder einer anderen nach der Satzung oder dem GenG zur Einberufung befugten Person mindestens ein öffentliches Blatt zu bestimmen (§ 158 Abs. 2 a. F.).
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