Die Vorschrift wurde durch die GenG-Novelle 1973 eingefügt und ersetzt die gleichzeitig aufgehobenen §§ 136, 137. § 15b regelt das Verfahren zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen nach § 7a. § 15b Abs. 3 wurde 1993 durch das RegVBG neu gefasst. Durch Art. 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die ehemals verpflichtende Schriftform durch die Textform ersetzt. Grundsätzlich kann zum Erwerb der weiteren Geschäftsanteile auf die Ausführungen zum Beitritt zur Genossenschaft (vgl. § 15) und zum Inhalt der Beitrittserklärung (vgl. § 15a) verwiesen werden.
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