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Dokument § 160 Zwangsmaßnahmen
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§ 160 Zwangsmaßnahmen

Die jetzige Fassung der Vorschrift beruht auf der GenG-Novelle 1973, Art. 7 Nr. 4 des ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.07.1976 , Art. 4 Nr. 31 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19.12.1985, Art. 9 Abs. 1 des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes vom 24.02.2000; der GenG-Novelle 2006 sowie des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006. Unberührt von § 160 bleiben andere gesetzliche Vorschriften, welche die Erzwingung bestimmter Verhaltensweisen vorsehen. So kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 17 FinDAG Kreditinstitute zur Befolgung bestimmter Pflichten durch Zwangsmittel nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.04.1953 – mehrfach geändert – anhalten. Zwangsmittel sind Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang (vgl. § 9 VwVG). Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 25.000 Euro (vgl. § 17 S. 4 FinDAG).

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