§ 167 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Durch das BilMoG vom 25.05.2009 wurden die §§ 36 Abs. 4 und 38 Abs. 1a S. 2 GenG eingeführt. Nach § 36 Abs. 4 GenG i. d. F. des BilMoG muss bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB ist, mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Wenn der Aufsichtsrat einer kapitalmarktorientierten Genossenschaft einen Prüfungsausschuss einrichtet, muss gemäß § 38 Abs. 1a S. 2 GenG i. d. F. des BilMoG ein Mitglied des Prüfungsausschusses über die entsprechende Qualifikation verfügen.
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