Nach § 36 Abs. 4 GenG müssen bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB oder die CRR-Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG ist, die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein („Sektorkompetenz“). Zudem muss mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen. Richtet der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB oder die CRR-Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss nach § 38 Abs. 1a S. 3 GenG dieser die Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 GenG erfüllen. Der Anwendungsbereich der §§ 36 Abs. 4 und 38 Abs. 1a S. 3 GenG wurde durch das AReG auf CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG ausgeweitet; die Anforderungen an die Sektorkompetenz wurden neu eingeführt.
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: