Obwohl das Gesetz selbst die Genossenschaft nicht als juristische Person bezeichnet, ist sie jedoch eine solche, weil sie mit den einer juristischen Person zukommenden Merkmalen ausgestattet ist. Die Genossenschaft entsteht mit ihrer Eintragung im Genossenschaftsregister als juristische Person (vgl. § 13 Rn. 1). Die Rechtsfähigkeit endet noch nicht mit der Auflösung der Genossenschaft gemäß §§ 78 ff. (§ 87 Rn. 1). Sie erlischt vielmehr erst mit der Beendigung der Liquidation. Die Vermögenslosigkeit allein führt noch nicht zur Beendigung der Genossenschaft, denn diese ist nicht zuverlässig feststellbar. Vielmehr ist in diesem Fall aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Löschung der Genossenschaft im Genossenschaftsregister erforderlich (vgl. § 81a Rn. 26 f.).
Lieferung: 01/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.