Die Vorschrift beruht auf der 3. VO über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 13.04.1943, die nach § 6 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes vom 18.04.1950 in Kraft getreten ist, sowie auf Art. 1 Nr. 15 der GenG-Novelle 1973. § 22 Abs. 2 S. 3 wurde durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vom 10.12.2014 eingefügt (vgl. Rn. 20). Durch Art. 22 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde zum 01.08.2022 § 22 Abs. 1 als Folgeänderung der Änderung des registerlichen Bekanntmachungswesens in § 10 HGB geändert (vgl. Rn. 7). § 22 dient dem Kapitalerhalt in der Genossenschaft und dem Gläubigerschutz.
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