Die Vorschrift dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs. Für Dritte, die mit der Genossenschaft in Geschäftsverkehr treten, ist bedeutsam, wer die Genossenschaft vertritt. § 29 bezweckt insoweit den Schutz des Vertrauens Dritter in bekannt gemachte Eintragungen des Genossenschaftsregisters, soweit sie die Vertretungsverhältnisse der Genossenschaft betreffen. Die Genossenschaft soll demgegenüber nicht eingetragene Änderungen dem Dritten nicht entgegenhalten können, soweit sie diese nicht kennt. An der grundsätzlich bloß deklaratorischen Bedeutung der in Betracht kommenden Eintragungen ändert § 29 nichts.
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