Die aus der GenG-Novelle 1973 hervorgegangene Vorschrift des § 3 GenG wurde durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. 6. 1998 (BGBl. I S. 1474) in Art. 10 neu gefasst. Dadurch soll das Firmenbildungsrecht – wie das Handelsgesellschaftenrecht – liberalisiert werden, wobei vornehmlich nur die Rechtsform in der Firma der Genossenschaft zwingend vorgeschrieben wird, während die Sach- und Phantasiefirmen für die Genossenschaften in die Firma aufgenommen werden dürfen, ebenso wie die Aufnahme von Genossen oder anderen Personen in die Firma jetzt zulässig ist (Personenfirma). Im Übrigen wurde durch die GenG-Novelle 2006 der bisherige Absatz 2 ersatzlos gestrichen. Die Bestimmung untersagte der Genossenschaft, durch einen Zusatz in ihrer Firma auf eine bestehende Nachschusspflicht ihrer Mitglieder hinzuweisen (vgl. Rdnr. 5).
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