Durch das BiRiLiG 1 wurde § 33 GenG inhaltlich neu gefasst; die bisherigen §§ 33a bis 33i sind weggefallen. Diese umfangreiche Änderung findet ihre Begründung darin, dass durch das BiRiLiG die Vorschriften über die Rechnungslegung für alle Kaufleute – einschließlich der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – in vollem Umfang in das HGB verlagert wurden. Die Einbeziehung der Genossenschaften dient der Vereinheitlichung und Übersichtlichkeit. Nachdem die im HGB geregelten Rechnungslegungsvorschriften ohnehin für die Genossenschaften als Kaufleute (§ 17 Abs. 2 HGB) Gültigkeit haben, war es zweckmäßig, auch die wegen der Rechtsform erforderlichen ergänzenden Vorschriften nicht nur für die Kapitalgesellschaften, sondern auch für die Genossenschaften in das HGB zu übernehmen, das damit zur Rechtsgrundlage für die Rechnungslegung aller Kaufleute geworden ist.
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