§ 34 ist durch die GenG-Novelle 1973 in Anlehnung an § 93 AktG, jedoch unter Berücksichtigung genossenschaftlicher Besonderheiten (vgl. insbesondere Abs. 3) neu gefasst worden. Dabei wurde der Begriff des „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft“ (vgl. unten Rn. 14) eingeführt, der zum Ausdruck bringen soll, dass die genossenschaftlichen Vorstandsmitglieder nicht nur Unternehmensleiter mit der allgemeinen Aufgabe der Gewinnmaximierung sind, sondern auch den ihnen erteilten Förderungsauftrag zu beachten haben. § 93 Abs. 4 S. 3 und 4 AktG wurde nicht in das Genossenschaftsgesetz übernommen, da man diese Regelungen für Genossenschaften als zu streng empfand. In Abs. 3 wurde – im Gegensatz zur aktienrechtlichen Regelung (vgl. § 93 Abs. 3 AktG) – bestimmt, dass auch Verstöße gegen die Satzung der Genossenschaft eine Haftung des Vorstands zur Folge hat. Dadurch kommt die besondere Bedeutung der Genossenschaftssatzung zum Ausdruck. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch Genossenschaftsgläubiger (vgl. § 34 Abs. 5) wurde im Gegensatz zu § 93 Abs. 5 AktG auf Haftungstatbestände gemäß § 34 Abs. 3 beschränkt (vgl. Rn. 89ff.). § 34 ist durch die GenG-Novelle 2006 sachlich nicht geändert worden; die Vorschrift wurde lediglich sprachlich und redaktionell angepasst.
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