§ 45 gibt einen allgemeinen Gedanken des Gesellschaftsrechts wieder: Die Mitglieder sollen das Recht haben ihre Anliegen dem obersten Organ, im Falle der Genossenschaft der General-/Vertreterversammlung vorzutragen und eine Diskussion und Beschlussfassung herbeizuführen.1 Diesem Bedürfnis wird auf zweierlei Weise Rechnung getragen. Zum einen hat die Minderheit der Mitglieder das Recht, die Einberufung einer General-/Vertreterversammlung zu verlangen. Andererseits hat die Minderheit der Mitglieder das Recht, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Das Minderheitenrecht der Mitglieder besteht unabhängig davon, ob die Genossenschaft eine General- oder Vertreterversammlung hat. Die Mitglieder haben zunächst kein eigenes Recht, die General-/Vertreterversammlung einzuberufen oder die Tagesordnung zu erweitern. Sie können vielmehr nur die Einberufung durch das zuständige Organ verlangen. Wird dem Verlangen der Minderheit seitens der Genossenschaft nicht nachgekommen, kann das Gericht auf Antrag die Mitglieder zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen (vgl. § 48 Abs. 3).
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