Durch die GenG-Novelle 2006 wurde § 46 geändert und erweitert. Die Ladungsfrist wurde von einer auf zwei Wochen verlängert. Mit der Einberufung ist nicht nur der Zweck der Generalversammlung, sondern die Tagesordnung mitzuteilen. Darüber hinaus sind die Informationsrechte der Mitglieder bei bestehender Vertreterversammlung gestärkt, indem die Tagesordnung einer Vertreterversammlung zur Information allen Mitgliedern bekannt zu machen ist. Seit der GenG-Novelle 2017 ist die Textform für die Einberufung und die Information ausreichend, aber die Einberufung über das Internet ausdrücklich nicht zugelassen. Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 ist § 46 Abs. 1 S 1 neu gefasst. Bei der Einberufung der Generalversammlung sind neben der Tagesordnung die Form der Versammlung (§ 43b Abs. 1), bei der Versammlung im gestreckten Verfahren die Form der Erörterungsphase (§ 43b Abs. 1 Nr. 4) und die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation (§ 43b Abs. 1 Nr. 2 bis 4) anzugeben.
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