Durch Art. 4 Nr. 10 des BilRiLiG vom 19.12.1985 ist § 48 neu gefasst worden. Die schon bisher der General-/Vertreterversammlung (Vertreterversammlung) unabdingbar zugewiesene Beschlussfassung über den Jahresabschluss hat nunmehr in einem förmlichen Feststellungsverfahren zu erfolgen (vgl. § 48 Abs. 1 S. 1); die Feststellung des Jahresabschlusses ist sachlich die bisherige Beschlussfassung, jedoch wird rechtsvereinheitlichend und rechtsformunabhängig die nunmehr verwendete Terminologie aus § 171 AktG und § 42a GmbHG übernommen. Abs. 4 wurde durch Art. 7 Nr. 1 des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 04.12.2004 eingefügt. Mit der GenG-Novelle 2017 wurde § 47 Abs. 3 S. 1 dahingehend geändert, dass die Unterlagen auch auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht werden können. Damit wird der stärkeren Verbreitung des Internets Rechnung getragen. Dagegen bleibt die Regelung in § 48 Abs. 3 S. 2, wonach jedes Mitglied berechtigt ist, auf seine Kosten eine Abschrift der Unterlagen zu verlangen, unverändert. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Mitglied einen Internetzugang hat.
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