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Dokument § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
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§ 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde § 51 Abs. 5 S. 3 aufgehoben (vgl. Rn. 121) und durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 § 51 um Absatz 2a ergänzt. (vgl. Rn. 53a ff.). Beschlüsse der General-/Vertreterversammlung, die gegen gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen verstoßen, können nichtig oder anfechtbar sein. Nichtige Beschlüsse sind ohne Rechtswirkung. Auf die Nichtigkeit kann sich jedermann berufen, und zwar auch ohne ,dass ein Gericht den Beschluss aufheben müsste. Wann Beschlüsse nichtig sind, wird im Genossenschaftsgesetz nicht geregelt. Die Nichtigkeit liegt nur ausnahmsweise vor. Im Zweifel ist nur eine Anfechtbarkeit gegeben. Von den nichtigen Beschlüssen sind die sog. unwirksamen Beschlüsse (vgl. Rn. 29) zu unterscheiden.

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