Während der vom gen. PrfgVerb eingesetzte Prüfer nach Abschluss seiner Prüfung in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands und Aufsichtsrats der Genossenschaft mündlich über das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung berichten soll bzw. hat (§ 57 Abs. 4 bzw. 5), wird der gen. PrfgVerb zur Erstellung eines schriftlichen Prüfungsberichts verpflichtet (Abs. 1 S. 1). Damit wird abermals die Stellung des gen. PrfgVerb als Träger der Prüfung unterstrichen. Abs. 1 S. 1 wurde durch das Änderungsgesetz 1934 eingefügt und blieb vom Wortlaut bis heute unverändert.
Ihr Zugang zur Datenbank "Genossenschafts-Handbuch"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Genossenschafts-Handbuch" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Genossenschafts-Handbuch" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 26 Seiten € 20,81* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.