Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und der Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung (vgl. § 18 S. 1). Die Satzung ist im Rahmen des GenG die „Verfassung der Genossenschaft“ und muss insofern die wesentlichen Grundentscheidungen enthalten. In den §§ 6 und 7, ferner in § 36 Abs. 1 S. 2 sind eine Reihe von Punkten aufgeführt, die auf jeden Fall in der Satzung geregelt sein müssen (Mindestinhalt). Daneben enthalten zahlreiche über das ganze Gesetz verstreute Vorschriften Hinweise auf Angelegenheiten, die in der Satzung geregelt werden können (fakultative Regelungen).
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