Diese Vorschrift – eingefügt durch das Änderungsgesetz 1934 – regelt einen wichtigen Akt der Prüfungsverfolgung. Hier zeigt sich besonders deutlich der Unterschied zwischen der Abschlussprüfung gemäß den §§ 316 ff. HGB und der genossenschaftlichen Pflichtprüfung i. S. d. §§ 53 ff. GenG. Der gesetzliche Prüfungsauftrag des gen. PrfgVerb ist mit der Beendigung der materiellen Prüfung und der Vorlage des schriftlichen Prüfungsberichts (§ 58) noch nicht erfüllt. Der gen. PrfgVerb ist anders als der Abschlussprüfer i. S. d. §§ 316 ff. HGB auch für die sachgemäße Auswertung des Prüfungsergebnisses verantwortlich und hat demgemäß i. R. d. Prüfungsverfolgung dafür Sorge zu tragen, dass bei der Prüfung festgestellte Mängel auch tatsächlich behoben werden.
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