Die gen. PrfgVerb finanzieren sich aus verschiedenen Quellen. In den Satzungen der gen. PrfgVerb, die sämtlich die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben, wird durchweg bestimmt, dass die angeschlossenen Genossenschaften und sonstigen Verbandsmitglieder laufend Beiträge zu entrichten haben. Die Beitragspflicht muss dem Grunde nach in der Satzung enthalten sein (§ 58 Nr. 2 BGB); sie ergibt sich nicht aus § 61. Eine ziffernmäßige Festlegung der Beiträge in der Satzung ist nicht erforderlich. Sie ist auch nicht empfehlenswert, da sonst jede Veränderung der Beiträge eine Satzungsänderung erfordern würde. Auch die Festlegung einer Beitragsobergrenze in der Satzung ist nicht notwendig. Die Höhe der Verbandsbeiträge wird in der Praxis nach den üblichen Satzungsbestimmungen von der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung des gen. PrfgVerb durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Die Satzung kann allerdings auch die Zuständigkeit eines anderen Verbandsorgans (Vorstand/Verbandsrat) bestimmen.
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