§ 62 wurde durch das Änderungsgesetz 1934 eingefügt. Die Vorschrift regelt die besonderen Pflichten des gen. PrfgVerb und der von ihm eingesetzten Prüfer (WP, Verbandsprüfer, Spezialisten Prüfungsassistenten etc.) sowie die der in den Fällen der §§ 55 Abs. 3 und 56 Abs. 2 tätig werdenden Prüfer (d. h. externe WP) und Prüfungsgesellschaften (d. h. WPG) bei der Durchführung von genossenschaftlichen Pflichtprüfungen i. S. d. §§ 53 ff. Dagegen werden die Pflichten des gen. PrfgVerb bei der Beratung und sonstigen Tätigkeiten nicht geregelt (Ausnahme: Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen). Diese ergeben sich aus der mitgliedschaftlichen Beziehung im Verein und dem allgemeinen Recht. Gleichzeitig wird dabei auch bestimmt, in welchem Umfang gen. PrfgVerb, Prüfer und Prüfungsgesellschaften bei Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten zu haften haben. § 62 entspricht weitgehend der Vorschrift des § 323 HGB; im Gegensatz zu § 62 stellt § 323 HGB jedoch ausschließlich auf die Sorgfaltspflichten von Personen und nicht auch auf die WPG bzw. den gen. PrfgVerb ab. Zudem regelt § 62 die Haftung des gen. PrfgVerb gegenüber der Genossenschaft im Fall von Pflichtverletzungen.
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