Der gen. PrfgVerb soll nach Abs. 1 S. 1 die Rechtsform eines eingetragenen Vereins i. S. d. §§ 21, 55 ff. BGB haben. Es handelt sich dabei um eine Sollvorschrift, also nicht um zwingendes Recht. Die frühere Auffassung, dass sich die Aufsichtsbehörde (vgl. § 63) bei der Verleihung bzw. Entziehung des Prüfungsrechts an die Sollbestimmung zu halten hat, es sei denn es besteht für die Wahl einer anderen Rechtsform ein sachlicher Grund, kann nach der Einfügung des Abs. 1 S. 2 durch das AReG nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn Abs. 1 S. 2 lässt gerade unter einschränkenden Voraussetzungen (keine Gewinnerzielungsabsicht des gen. PrfgVerb, Sicherung der Unabhängigkeit des Prüfers) eine andere Rechtsform zu und verlangt darüber hinaus keinen sachlichen Grund.
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