Der gen. PrfgVerb soll nach Abs. 1 S. 1 die Rechtsform eines eingetragenen Vereins i. S. d. 21, 55 ff. BGB haben. Es handelt sich dabei um eine Sollvorschrift, also nicht um zwingendes Recht. Die frhere Auffassung, dass sich die Aufsichtsbehrde (vgl. 63) bei der Verleihung bzw. Entziehung des Prfungsrechts an die Sollbestimmung zu halten hat, es sei denn es besteht fr die Wahl einer anderen Rechtsform ein sachlicher Grund, kann nach der Einfgung des Abs. 1 S. 2 durch das AReG nicht mehr aufrechterhalten werden. Denn Abs. 1 S. 2 lsst gerade unter einschrnkenden Voraussetzungen (keine Gewinnerzielungsabsicht des gen. PrfgVerb, Sicherung der Unabhngigkeit des Prfers) eine andere Rechtsform zu und verlangt darber hinaus keinen sachlichen Grund.
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