Die Satzung des gen. PrfgVerb ist zum einen Rechtsgrundlage für dessen organisatorische Ausgestaltung, zum anderen für die zwischen ihm und den angeschlossenen Genossenschaften sowie sonstigen Mitgliedsunternehmen bestehenden Rechtsbeziehungen, soweit das Gesetz in den §§ 53 ff. GenG nichts anderes bestimmt. Da es sich bei einem gen. PrfgVerb gemäß § 63b Abs. 1 GenG grundsätzlich um einen eingetragenen Verein handelt, gelten für diesen auch die Vorschriften der §§ 55 ff. BGB, wobei allerdings die Bestimmungen der §§ 63b ff. GenG als Spezialvorschriften im Zweifelsfall Vorrang haben.
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