Zweck dieser Vorschrift ist es, die Registergerichte (§ 10) der dem gen. PrfgVerb angeschlossenen Genossenschaften darüber zu unterrichten, welcher gen. PrfgVerb für welche Genossenschaften der gen. PrfgVerb i. S. d. §§ 54 S. 1, 55 Abs. 1 S. 1 GenG ist. Dies ist notwendig, weil das Registergericht die Durchführung der genossenschaftlichen Pflichtprüfung zu überwachen und notfalls durch die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 160 GenG zu erzwingen hat.
Lieferung: 01/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.