Um am System der Qualitätskontrolle teilnehmen zu können, muss der gen. PrfgVerb Mitglied der WPK sein (Abs. 1 S. 1). Die Notwendigkeit der Mitgliedschaft wird damit begründet, dass der gen. PrfgVerb den Maßnahmen der KfQK nach § 57e Abs. 2 S. 1, 2 und 4, Abs. 3 S. 1 WPO unterworfen ist (vgl. Abs. 2 S. 1). Durch die Verweisung auf § 58 Abs. 2 S. 2 WPO wird klargestellt, dass es im Übrigen beim Status einer freiwilligen Mitgliedschaft verbleibt. 1 Die gen. PrfgVerb unterliegen daher insbesondere nicht der Berufsaufsicht durch die WPK, da § 57 Abs. 1 bis 4 WPO keine Anwendung findet (vgl. § 58 Abs. 2 S. 2 WPO). Der Berufsaufsicht durch die WPK unterliegen aber die im gen. PrfgVerb tätigen WP.
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