Die Vorschrift wurde ursprünglich durch das BilMoG eingefügt und dient der Umsetzung von Art. 32 Abs. 5 der AP-RL. Nach dieser Vorschrift muss die öffentliche Aufsicht das Recht haben, bei Bedarf Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfern (WP) oder Prüfungsgesellschaften (WPG) durchzuführen und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Diese Anforderung wurde für die gen. PrfgVerb in der Weise umgesetzt, dass diese der Aufsicht durch die damalige APAK nur dann unterworfen sind, sofern sie mindestens ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen i. S. d. § 264d HGB prüfen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen einheitlichen Qualitätsanforderungen unterliegt, gleichgültig ob ein gen. PrfgVerb, ein WP oder eine WPG die Prüfung durchführt.Die Anordnung und Durchführung der Sonderuntersuchungen erfolgte durch die WPK unter Fachaufsicht der APAK.
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