§ 65 wurde durch die GenG-Novelle 2006 sprachlich und in den Absätzen 2 und 3 auch inhaltlich überarbeitet und geändert. So wurde das außerordentliche Kündigungsrecht in dem neuen Absatz 3 geregelt. Nach Absatz 2 Satz 5 a. F. galten die Vorschriften über das außerordentliche Kündigungsrecht nicht für Zentral-(Sekundär-)genossenschaften. Mit der GenG-Novelle 2017 wurde in Absatz 3 die Kündigungsfrist für Unternehmer i. S. d. § 14 BGB einer Genossenschaft deren Mitglieder zu mehr als drei Viertel aus Unternehmern besteht auf zehn Jahre verlängert (vgl. Rn. 18)
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