Die Satzung muss den Betrag, bis zu welchem sich die Mitglieder mit Einlagen beteiligen können, bestimmen. Dieser Betrag ist der Geschäftsanteil. Die Formulierung des Gesetzes ist nicht ganz glücklich, da ein Mitglied nach Maßgabe der Satzung (vgl. § 7a) auch mehrere Geschäftsanteile haben kann mit der Folge, dass auch seine Einlagenbeteiligung ein Vielfaches eines Geschäftsanteils beträgt. Gemeint ist also in Wirklichkeit: Der Betrag eines Geschäftsanteils ist zu bestimmen; der Betrag, bis zu dem das Mitglied sich beteiligen kann, ergibt sich aus der Vervielfachung dieses Betrages mit der Zahl der zulässigen Geschäftsanteile. Die Höhe des Geschäftsanteils muss für alle Mitglieder, auch für investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Abs. 2, gleich sein. Unterschiedliche Beteiligungen der Mitglieder können nur über eine gestaffelte Pflichtbeteiligung (§ 7a Rn. 15) oder die Staffelung der Pflichteinzahlungen (vgl. unten Rn. 7) erreicht werden, nicht über eine unterschiedliche Bemessung des Geschäftsanteils.
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