Im Rahmen der GenG-Novelle 1973 wurde § 77 neu gefasst. § 77 Abs. 1 stellt klar, dass die Mitgliedschaft nicht mit dem Tod des Mitglieds erlischt, sondern auf den/die Erben übergeht, allerdings zum Ende des Geschäftsjahres ausläuft (sog. auslaufende Mitgliedschaft). Mit der GenG-Novelle 1973 wurde in § 77 Abs. 2 die Möglichkeit eröffnet, durch entsprechende Regelung in der Satzung die Fortsetzung der Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds zuzulassen. Für diese Regelung wurde ein praktisches Bedürfnis gesehen. Durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.19931 wurden die Absätze 3 und 4 geändert und die gerichtlichen Genossenliste durch die vom Vorstand bei der Genossenschaft zu führende Mitgliederliste ersetzt (vgl. § 30).
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