§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
Die Genossenschaft kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung, der keine Satzungsänderung darstellt, aufgelöst werden. Ist eine Vertreterversammlung (vgl. § 43a) gebildet, so steht dieser das Auflösungsrecht zu, es sei denn, das Auflösungsrecht bleibt nach der Satzung der Generalversammlung vorbehalten (vgl. § 43a Abs. 1 S. 2). Diese Befugnis der General-/Vertreterversammlung ist zwingend (vgl. § 18 S. 2); sie kann durch die Satzung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. So kann die Satzung die Auflösung nicht ausschließen. Anderen Organen, etwa Aufsichtsrat oder Vorstand, kann das Auflösungsrecht durch die Satzung nicht übertragen werden. 3 Ebenso wenig kann der Auflösungsbeschluss der General-/Vertreterversammlung von der Zustimmung anderer Organe abhängig gemacht werden.
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