Die Vorschrift wurde durch die GenG-Novelle 1973 in das Gesetz eingefügt. Das Recht und die Pflichtbeteiligung mit mehreren Anteilen waren zuvor zwar nach von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze möglich, es fehlte jedoch eine klare gesetzliche Regelung. Die Möglichkeit, dass die Satzung Zahlungen auf die Geschäftsanteile auch in Form von Sacheinlagen zu lässt, wurde durch die GenG-Novelle 2006 als Abs. 3 eingefügt. Sowohl die Möglichkeit oder die Pflicht zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile, als auch die Möglichkeit, die Einzahlung auf den Geschäftsanteil durch eine Sacheinlage zu leisten, bedarf einer Satzungsgrundlage. Eine Regelung außerhalb der Satzung, beispielsweise in einer Geschäftsordnung oder durch einfachen Beschluss der General-/Vertreterversammlung reicht nicht aus. Auch die spätere Einführung sowohl der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile als auch der Einzahlung des Geschäftsguthabens durch eine Sacheinlage bedarf der Satzungsänderung.
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