Die Vorschrift betrifft die Auflösung der Genossenschaft wegen gesetzwidrigen Verhaltens, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird (Fall 1; vgl. Rn. 5 ff.), – insoweit ist die Vorschrift vergleichbar mit § 43 BGB, § 62 GmbHG und § 396 AktG –, sowie wegen Verfolgung genossenschaftsfremder Geschäftszwecke (Fall 2; vgl. Rn. 14 ff.). Bei der ersten Tatbestandsvariante handelt es sich um eine Regelung, die materiell zum allgemeinen Ordnungsrecht gehört und der Gefahrenabwehr dient , die zweite Tatbestandsvariante will einen missbräuchlichen Gebrauch der Rechtsform Genossenschaft verhindern.
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