Abs. 1 enthält keine Formvorschrift, auch wenn von der „Form“ der Willenserklärung die Rede ist. Die Vorschrift regelt vielmehr die Vertretungsbefugnis (Aktivvertretung) der Liquidatoren als gesetzliche Vertreter der Genossenschaft in Liquidation. Sie bezieht sich darauf, ob die Liquidatoren gemeinschaftlich oder einzeln zu handeln befugt sind (vgl. Rn. 2 ff.). Die Vertretungsbefugnis ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden (vgl. Abs. 2). Schließlich schreibt Abs. 3 zum Schutz des Rechtsverkehrs vor, wie die Liquidatoren bei Abgabe von Willenserklärungen zu zeichnen haben (vgl. Rn. 15 f.).
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