Abs. 1 enthält keine Formvorschrift, auch wenn von der „Form“ der Willenserklärung die Rede ist. Die Vorschrift regelt vielmehr die Vertretungsbefugnis (Aktivvertretung) der Liquidatoren als gesetzliche Vertreter der Genossenschaft in Liquidation. Sie bezieht sich darauf, ob die Liquidatoren gemeinschaftlich oder einzeln zu handeln befugt sind (vgl. Rn. 2 ff.). Die Vertretungsbefugnis ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden (vgl. Abs. 2). Schließlich schreibt Abs. 3 zum Schutz des Rechtsverkehrs vor, wie die Liquidatoren bei Abgabe von Willenserklärungen zu zeichnen haben (vgl. Rn. 15 f.).
Lieferung: 01/20Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.