Die Genossenschaft muss, ebenso wie jede juristische Person, Organe haben, durch die sie erst handlungsfähig wird. Neben der General-/Vertreterversammlung (vgl. §§ 43, 43a) als oberstes Willensbildungsorgan wird durch § 9 Abs. 1 zwingend der Vorstand als Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan (vgl. §§ 24 bis 35) und grundsätzlich der Aufsichtsrat als Kontrollorgan (vgl. §§ 36 bis 41) vorgeschrieben. Der mit der GenG-Novelle 2006 eingefügte Abs. 1 S. 2 ermöglicht es Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern, durch Bestimmung in der Satzung auf die Bildung eines Aufsichtsrats zu verzichten. Eine solche Regelung ist vor allem deshalb erforderlich, weil nach § 4 – ebenfalls eingeführt durch die GenG-Novelle 2006 – die Genossenschaft nur noch drei Mitglieder haben muss. Bei Kleinstgenossenschaften mit geringer Mitgliederzahl, deren Gründung durch die GenG-Novelle 2006 gefördert werden sollte, kann der Vorstand auch durch die Generalversammlung angemessen überwacht werden. Wird auf die Bildung eines Aufsichtsrats verzichtet, hat grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten, die nach dem Genossenschaftsgesetz für den Aufsichtsrat gelten. Notwendige Ausnahmen sind in den §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 S. 2, 51 Abs. 3 S. 3, 57 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 vorgesehen. in den Fällen der §§ 39, 51, 57, 58 wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Im Fall der Verletzung einer Sorgfaltspflicht bei Wahrnehmung einer dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgabe durch ein Mitglied der Genossenschaft, kommt eine Haftung dieses Mitglieds entsprechend § 41 i. V. m. § 34 in Betracht.
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