Eine Vermögensverteilung darf gemäß § 90 Abs. 1 erst nach Ablauf des Sperrjahres und nach Erfüllung bzw. Deckung der Verbindlichkeiten vorgenommen werden (vgl. § 90 Rn. 5). Zudem setzt die Verteilung voraus, dass das Vermögen der Genossenschaft in Geld umgesetzt wurde (vgl. § 88). Für noch anfallende Steuern und Abgaben, evtl. Vergütungsansprüche der Liquidatoren sowie für die evtl. Kosten der Aufbewahrung der Bücher und Schriften (vgl. § 93) muss eine angemessene Rücklage gebildet werden.
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