§ 95 wurde durch die GenG-Novelle 1973 geändert, indem die frühere Verweisung auf § 131 in Abs. 1 durch die Verweisung auf § 119 ersetzt und Abs. 4 neu gefasst wurde; es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen ohne materielle Bedeutung im Hinblick auf andere Änderungen des GenG durch die GenG-Novelle 1973. Abs. 1 wurde mit der GenG-Novelle 2006 dahingehend geändert, dass die Ausnahmeregelung „sowie über die Grundsätze für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses“ gestrichen wurde. Denn dieser Verweis war obsolet, da § 7 keine entsprechende Bestimmung mehr enthält.
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