Die eingetragene Genossenschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 GenG ist eine Körperschaft und hat als solche Organe, bestehend aus Generalversammlung/Vertreterversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. Die Genossenschaft ist eine juristische Person, die ebenso wie die GmbH oder die AG ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Register – in diesem Fall das Genossenschaftsregister – erhält. Im Unterschied zu GmbH oder zur AG, die Kapitalgesellschaften sind, ist sie eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Sie ist weniger kapitalistisch sondern vielmehr personalistisch ausgestaltet.
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