Die Körperschaftsteuer wird aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes erhoben. Sie ist die „Einkommensteuer“ der in § 1 Abs. 1 Nr. 1–6 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, und damit auch der Genossenschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Dieses ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG (§ 7 Abs. 2 KStG). Was als Einkommen gilt und wie es ermittelt wird, bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Erhöhungen und Verminderungen, die sich im Einzelnen aus den speziellen Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes ergeben (§ 8 Abs. 1 KStG).
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