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Dokument B. Nationales Kartellrecht
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B. Nationales Kartellrecht

Das GWB dient der Sicherung eines funktionsfähigen wirksamen Wettbewerbs. Wettbewerbshandlungen sind darauf gerichtet, auf Kosten der Mitbewerber Vorteile zu erlangen. Der freie Wettbewerb mit seinem ständigen Anreiz-, Auslese- und Entmachtungsfunktionen 1 wird deshalb geschützt, weil er am besten geeignet ist, ein leistungsfähiges und den allgemeinen Wohlstandsförderungen am ehesten dienendes Wirtschaftssystem herzustellen. 2 Das GWB hat drei grundsätzliche Säulen, die beachtenswert sind, das Kartellverbot, die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht, denn es will die Kartellierung, Konzentration und den Machtmissbrauch verhindern. Dies soll konkret erreicht werden durch
– Verbot von horizontalen und vertikalen Kartellverträgen und -beschlüssen sowie von aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (§ 1 GWB),
– Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 18, 19 GWB),
– Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht, Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhalten (§§ 20, 21 GWB),
– Anerkennung/Kontrolle von Wettbewerbsregeln (§ 24 ff. GWB),
– Zusammenschlusskontrolle (§§ 35–43 GWB).

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